AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich der AGB

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber
    Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Entgegenstehende
    oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
    Vertragspartners erkennen wir nicht an. Sie sind für uns nur verbindlich, soweit wir
    ihnen ausdrücklich schriftlich im Einzelfall zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch
    dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender
    Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos
    ausführen.
  2. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen
    uns und dem Vertragspartner.

II. Angebots- und Auftragserteilung, Schriftform

  1. Auf Anfrage erstellen wir ein verbindliches Angebot, dass innerhalb von 5 Werktagen
    seit Erhalt angenommen werden kann. Abänderungen des Angebotes gelten als neues
    Angebot. Soweit ein Angebot angenommen worden ist und über eine nachträgliche
    Abänderung verhandelt wird, ist die Abänderung oder Erstellung eines neuen
    Angebotes kostenpflichtig. Wir dürfen Abänderungen von einem Vorschuss auf diese
    Kosten abhängig machen.
  2. Insgesamt bedürfen sämtliche Angebote, Vereinbarungen, Auskünfte und
    Empfehlungen unserer Mitarbeiter, sowie sonstige vertragliche Nebenabreden,
    Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
    Dies gilt gleichermaßen für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  3. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen
    behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Vertragspartner darf diese
    Angebotsunterlagen Dritten nicht zugänglich machen.

III. Muster- und Qualitätsangaben

  1. Analysedaten und Angaben von sonstigen Qualitätsmerkmalen entsprechen nach
    bestem Wissen dem derzeitigen Stand der Erkenntnis und unserer Konzeption.
    Muster und Proben entsprechen dem derzeitigen durchschnittlichen Ausfall der Ware,
    es sei denn, dass eine gesonderte Beschaffenheitsvereinbarung für eine bestimmte
    Frist erfolgt. Sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich
    schriftlich vereinbart wurden.

IV. Lieferung, Lieferverzug, Haftung

  1. Vereinbarte Liefertermine/-fristen stehen stets unter dem Vorbehalt der richtigen,
    rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung mit den zur Herstellung der Ware
    erforderlichen Roh- und Hilfsstoffen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
  2. Wir werden von unserer Lieferpflicht frei, soweit wir ein kongruentes Deckungsgeschäft
    mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen haben und daraufhin selbst
    unverschuldet, nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden. Wir werden die
    Nichtbelieferung dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen und die aus dem
    Deckungsvertrag aufgrund der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Lieferung
    resultierenden Rechte an ihn abtreten, soweit eigene Schäden nicht betroffen sind.
  3. Der Vertragspartner hat bei der Abnahme mitzuwirken und uns rechtzeitig auf
    erschwerte Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen.
  4. Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Vertragspartner zu
    vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen
    Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung zu tragen. Hierzu gehört beispielhaft,
    jedoch nicht ausschließlich, die Zurverfügungstellung von nicht verkehrssicheren LKW.
    Diese werden nicht beladen.
  5. Für den Fall des Lieferverzuges haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
    wobei der Schaden auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt ist, es
    sei denn der Besteller weist vor dem Vertragsschluss auf mögliche außergewöhnliche
    Umstände diesbezüglich hin.
  6. Für den Fall des Lieferverzuges eines Unternehmers wird ein Schadensersatz in Höhe
    von 5% des Lieferwertes für jede angefangene Woche, nicht mehr als 15% des
    Lieferwertes fällig. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche werden
    hierdurch nicht berührt. Der Unternehmer ist zum Nachweis eines geringeren Schadens
    berechtigt. Auf § 288 Abs. 5 BGB wird hingewiesen.

V. Höhere Gewalt

  1. Im Falle höherer Gewalt, insbesondere bei Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbaren
    Betriebsstörungen, unvermeidbarer Rohstoffverknappung und sonstigen
    unabwendbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, können wir die Lieferung
    für die Dauer der Einwirkungen einschränken oder einstellen. Für den Fall, dass das
    Ereignis höherer Gewalt mehr als 2 Monate andauert oder aber zur dauernden
    Unmöglichkeit der Leistung führt, können wir auch ganz oder teilweise vom Vertrag
    zurücktreten. Das gilt auch, wenn unsere Vorlieferer, die für uns als Erfüllungsgehilfe
    tätig sind, auf Grund höherer Gewalt von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden
    sind. Wir haben den Vertragspartnern unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt
    zu benachrichtigen. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender
    Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern. Der Vertragspartner kann uns nach Ablauf von 4 Wochen nach Eintritt des Ereignisses eine angemessene. Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Vertragspartner berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sind dem Vertragspartner bereits erbrachte Vorleistungen zu erstatten.
  1. Reichen in den Fällen höherer Gewalt die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen
    zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen
    bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von
    Lieferverpflichtungen befreit.

VI. Umgang und Behältnisse

  1. Soweit unsere Waren unter die Gefahrstoffverordnung fallen, ist der Vertragspartner
    verpflichtet, bei ihrer Lagerung und Verarbeitung unser produktspezifisches
    Sicherheitsdatenblatt zu beachten bzw. bei Weiterverkauf der Waren seinem Kunden
    entsprechende Daten zu übermitteln. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter sind bei uns
    erhältlich. Soweit die von uns gelieferte Ware als Gefahrgut eingestuft ist, darf diese nur
    in den dafür zugelassenen Verpackungen und Transportmitteln sowie mit der
    vorgeschriebenen Kennzeichnung gelagert und befördert werden.
  2. Nach der vereinbarten Überlassungsdauer sind Leihgebinde unverzüglich restentleert frachtfrei an unser Lager zurückzuliefern. Sie dürfen nicht anderweitig verwendet oder verunreinigt werden. Der Vertragspartner haftet für den Verlust oder die Beschädigung der Leihgebinde in seinem Gewahrsam, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß zurückgegebene Leihgebinde werden dem Vertragspartner mit dem Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

VII. Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk”
    im Sinne der jeweils aktuellen Incoterms vereinbart.
  2. Wir sind nicht verpflichtet, dem Vertragspartner die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen, sofern ein Zeitpunkt für die Abnahme vereinbart wurde.
  3. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier oder cif-Lieferung wie folgt auf den Käufer über Beim Versendungskauf eines Kaufmanns erfolgt der Gefahrenübergang, wenn Güter zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Verzögern sich der Versand und/oder die Zustellung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen oder kommt der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr in diesen Fällen auf den Käufer über.

VIII. Mängelrüge

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzten voraus, dass dieser seinen
    Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen
    ist. Rügen sind unverzüglich schriftlich zu machen.
  2. Bei Qualitätsbeanstandungen ist unverzüglich ein Muster von mindestens 1 Liter einzusenden, die Restbestände im Originalgebinde, ggf. auch im Gebrauch befindliche Waren sind sicherzustellen. Ferner ist uns bei Bedarf die Möglichkeit einzuräumen, alle notwendigen Maßnahmen zur Prüfung der Beanstandung vor Ort vorzunehmen.
  3. Mängelrügen sind nicht mehr zulässig, wenn uns eine Nachprüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist, außer bei bestimmungsgemäßer Be- oder Verarbeitung der Ware. Für Ware, die mit einem offensichtlichen Mangel oder nach Entdeckung eines verdeckten Mangels ohne unsere Zustimmung weiter verarbeitet oder veräußert wurde, entfällt jegliche Haftung.
  4. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des preiswertesten Versandes.
  5. Für den Fall, dass in Abweichung von Punkt VII. 1. eine andere Lieferung als „ab Werk” vereinbart ist, hat der Vertragspartner Transportschäden gegenüber dem Frachtfahrer zu dokumentieren und uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  6. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.

IX. Mängelhaftung

  1. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form
    einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
    Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir Aufwendungen nur bis zur Höhe des
    Kaufpreises.
  2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung wegen schuldhafter und grob fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab dem Gefahrenübergang.

X. Sonstige Haftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Punkt IV. und X. vorgesehen, ist
    – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
    ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden
    bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
    Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt
    auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens
    statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XI. Zahlungsbedingungen

  1. Der Vertragspartner ist nur dann zur Aufrechnung sowie zur Ausübung eines Pfand-
    und/oder Zurückbehaltungsrechtes berechtigt, wenn die Gegenforderungen
    rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  2. Soweit wir zur Vorleistung verpflichtet sind, sind wir befugt, unsere Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners oder begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit gefährdet wird. In diesem Falle können wir eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen unsere Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.

XII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung
    sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, vom Kaufvertrag
    zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen, wenn der Vertragspartner sich
    vertragswidrig verhält.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlustschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  1. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
    Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der
    Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des
    mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese
    Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
    weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach
    der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
    davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer
    seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
    Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
    Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

XIII. Datenspeicherung

  1. Wir speichern im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende
    personenbezogene Daten über den Vertragspartner.

XIV. Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
    Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.
  2. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN- Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Bei Vereinbarung von Incoterms gilt die jeweils aktuelle Fassung.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilw